Gewillkürte Erbfolge

Die gewillkürte Erbfolge ist die Veränderung der dargestellten gesetzlichen Erbfolge durch eine sogenannte „Verfügung von Todes wegen“, also beispielsweise ein Testament. Vorweg ein paar kurze Worte zu den teilweise verwirrenden Begriffen: Sofern nur eine Person ihren letzten Willen niederlegt, spricht man von einem Testament, sofern Ehegatten (oder eingetragene Lebenspartner) gemeinsam in einem einzigen Schriftstück ihre letztwilligen Verfügungen treffen, von einem „gemeinschaftlichen Testament“ und wenn mehrere, auch nicht verheiratete Personen gemeinschaftlich bindende Verfügungen treffen von einem Erbvertrag. Testamente und gemeinschaftliche Testamente können entweder handschriftlich oder notariell errichtet werden, Erbverträge sind nur in notarieller Form möglich. Achtung: das gemeinschaftliche Testament und der Erbvertrag entfalten in gewissem Umfang Bindungswirkung mit der Folge, dass nach dem Tode eines der Beteiligten nicht mehr abweichend testiert werden kann. Solche Bindungswirkungen, deren rechtlicher Rahmen sehr komplex ist, sind oftmals nicht bekannt ist und können das gewünschte Ergebnis vereiteln. Gerade beim eigenhändigen gemeinschaftlichen Testament sollte daher stets fachkundiger Rat eingeholt werden.

Welche Formen gibt es?

Beim eigenhändigen Testament muss, damit die Verfügung wirksam ist, der gesamte Text vom Erblasser handschriftlich verfasst und unterzeichnet sein; Ort und Datum sollen angefügt werden. Es wäre also fatal, beispielsweise Teile des Testaments oder Anlagen (Vermögensaufstellungen, Listen etc.), damit sie „besonders schön“ sind, mit dem Computer zu verfassen und anschließend zu unterschreiben! Ausnahmen hiervon existieren allenfalls bei sogenannten „Not-Testamenten (Drei-Zeugen-Testament etc.)“

Das notarielle Testament bzw. der Erbvertrag wird hingegen von dem Notar gemäß den Erklärungen des Beteiligten formuliert und zu Papier gebracht, vorgelesen und sodann vom Erblasser eigenhändig unterschrieben. In Fällen einer Schreibbehinderung sieht das Beurkundungsgesetz die Unterzeichnung durch sogenannte „Schreibzeugen“ vor; ähnliches gilt bei sonstigen Einschränkungen, etwa Taubheit, Blindheit etc.

Wie verwahre ich das Testament am besten?

Was nützt das beste Testament, wenn es niemand findet, z.B. weil es zwischen den Schubläden des Schreibtisches verschwunden ist oder „sehr gut versteckt“ wurde? Aus diesem Grunde bietet sich die amtliche Verwahrung des Testamentes ab. Hierbei wird das Testament beim Nachlassgericht (einer Abteilung des Amtsgerichts) verwahrt. Diese Möglichkeit besteht sowohl für notarielle Testamente, bei denen die amtliche Verwahrung zwingend vorgeschrieben ist, als auch bei handschriftlichen Testamenten. Eine gerichtliche Verwahrung verursacht zwar Kosten, aber die damit einhergehende Sicherheit ist den relativ geringen Betrag auf jeden Fall Wert. Das Gericht erhebt für die Verwahrung unabhängig von der Dauer eine einmalige Gebühr, und zwar (gem. Nr. 12100 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG) einheitlich 75 € (Umsatzsteuer fällt hierauf nicht an). Die Gebühr für die Eröffnung einer letztwilligen Verfügung liegt einheitlich bei 100 € (KV Nr. 12101).

Durch die amtliche Verwahrung ist gewährleistet, dass das zuständige Nachlassgericht vom Sterbefall erfährt und das Testament entsprechend eröffnen kann: Die Verwahrung wird dazu zunächst durch das Nachlassgericht elektronisch dem Zentralen Testamentsregister (ZTR) in Berlin mitgeteilt, das seit 01.01.2012 seine Arbeit aufgenommen hat (www.testamentsregister.de). Das ZTR wiederum wird von den zuständigen Standesämtern über alle Sterbefälle (online) informiert und prüft, ob zum Erblasser Verwahrangaben gespeichert sind. Zur eindeutigen Identifizierung des Erblassers müssen daher dessen (sämtliche!) Vornamen, Nachnamen, Geburtsname, Geburtsdatum und Ort sowie – besonders wichtig – das Geburtsstandesamt und die Geburtenbuchnummer dem ZTR übermittelt werden. Ergibt die elektronische Recherche einen „Treffer“, wird die Verwahrstelle benachrichtigt, so dass das Testament / der Erbvertrag dann durch das Amtsgericht –Nachlassgericht- des letzten Wohnortes, an das sodann die Ablieferung des hinterlegten Dokumentes erfolgt, eröffnet werden kann. Vor 2012 erfolgte die Registrierung verwahrter Urkunden beim Geburtsstandesamt; diese Daten werden bis Ende 2016 von Amts wegen ebenfalls in das ZTR überführt.

Welchen Inhalt kann ein Testament haben?

Ähnlich wie ein Werkzeugkasten stellt das Bürgerliche Gesetzbuch eine Vielzahl von Werkzeugen zur Verwirklichung des letzten Willens zur Verfügung –in der Folge möchte ich Ihnen kurz erklären, wofür diese Werkzeuge dienen und wie Sie benutzt werden. Denken Sie immer daran: das Erbrecht des BGB ist gekennzeichnet durch einen „Numerus clausus“ der Regelungsmöglichkeiten, d. h. der Erblasser kann nur aus einem begrenzten Kreis von Werkzeugen wählen, die ihm das Gesetz zur Verfügung stellt. Alle davon abweichenden Verfügungen sind unwirksam!

  1. Der Grundfall: Erbeinsetzung

    So selbstverständlich wie dieses Werkzeug auf den ersten Blick scheinen mag, so kompliziert zu handhaben ist es auch. Klar ist: es handelt sich um die Grundform erbrechtlicher Verfügungen: Der durch Testament eingesetzte Erbe wird in der Sekunde des Todes des Erblassers „automatisch“, also ohne weitere Übertragungsakte, Eigentümer des gesamten Vermögens des Verstorbenen, Inhaber dessen Forderungen, schuldet aber auch dessen Verpflichtungen so, wie sie eine Sekunde vor dessen Tod unabhängig von dem Erbfall bestanden hatten (sogenannte „Nachlassverbindlichkeiten“ oder „Erblasserschulden“); gegebenenfalls schuldet er zusätzlich noch sogenannte „Erbfallschulden“ (also solche, die erst aufgrund des Erbfalles entstehen z. B. Vermächtnisse, Pflichtteilslasten etc.) Es handelt sich dabei um die sogenannte „Gesamtrechtsnachfolge“, die alle Aktiva und Passiva umfasst. Dieser Vonselbsterwerb ist typisch für den deutschen Rechtskreis, im Gegensatz zum englischen, in dem das Erbe erst ausdrücklich angenommen werden muss.

    Als Erben eingesetzt werden können beispielsweise eine einzige natürliche oder juristische Person (juristische Personen sind z. B. Kapitalgesellschaften wie die GmbH oder AG, Stiftungen, Vereine, aber auch Personen-Handelsgesellschaften wie Kommanditgesellschaften oder offene Handelsgesellschaften) als sogenannte „Alleinerben“ oder aber mehrere Personen, die dann sogenannte „Miterben“ werden und dann die ungeliebte Erbengemeinschaft bilden. In letzterem Fall müssen die Quoten der Beteiligung dieser Miterben am Gesamtnachlass angegeben werden. Die Einsetzung mehrerer Personen führt dazu, dass jeder im Nachlass befindliche Gegenstand, also jedes Objekt, jede Forderung, aber auch jede Schuld allen Miterben nur allen gemeinsam „zur gesamten Hand“ zusteht, im Innenverhältnis in der Relation der Quoten. Eine Verfügung über einzelne Gegenstände kann daher immer nur gemeinsam getroffen werden, dies gilt auch für eine „Realteilung“: Selbst wenn sich im Nachlass z.B. drei gleichartige Autos befinden und drei Miterben zu je einem Drittel vorhanden sind, steht damit nicht jedem Miterben automatisch ein Auto zu, sondern alle drei Miterben sind an allen drei Gegenständen gemeinsam beteiligt – dies ist einer der Gründe, die die Erbengemeinschaft so schwer zu handhaben machen.

    Es ist jedoch nicht möglich – und hierin liegt der wohl häufigste Fehler beim Errichten von Testamenten -, mehrere Miterben dadurch einzusetzen, dass einzelne Gegenstände „verteilt werden“. (Beispiel: Mein Sohn erbt das Haus, meine Tochter erbt den Bauplatz und mein Patenkind erbt das Sparbuch. – In der bloßen Zuordnung eines Gegenstands liegt keine Erbeinsetzung!). Nur in Ausnahmefällen kann hierin eine Erbeinsetzung gesehen werden, denn man kann ein Testament auch errichten, ohne einen Erben einzusetzen und z.B. nur Vermächtnisse anordnen, denn die Erbeinsetzung ist ja nur eines der Werkzeuge im Kasten und muss nicht in jedem Fall verwendet werden – auch wenn dies ungewöhnlich ist.

    Unbedingt zu denken ist schließlich auch an die Einsetzung sogenannter Ersatzerben, denn es kann durchaus sein, dass der eingesetzte Erbe vor dem Erblasser stirbt oder das Erbe aus welchen Gründen auch immer innerhalb der Sechs-Wochen-Frist nach Kenntnis vom Erbfall ausschlägt. Er wird dann so behandelt, wie wenn er von vornherein nicht vorhanden gewesen wäre. Das führt nicht dazu, dass das Testament unwirksam wir oder sich erledigt hat, denn das BGB enthält für solche Fälle Vermutungsregelungen (Beispiel: Ist ein Abkömmling zum Erben oder Miterben eingesetzt und fällt er vorher weg, sind im Zweifel dessen Abkömmlinge zu gleichen Stammanteilen als Ersatzerben berufen, also nicht z. B. die Ehefrau des Abkömmlings), allerdings sind diese Vermutungsregeln dem Erblasser meist nicht bekannt und treffen oftmals auch nicht seinen Wunsch. Deshalb sollte die Ersatzerbfolge nicht auf solche gesetzlichen Vermutungsregelungen aufbauen, sondern ausdrücklich selbst geregelt werden.

  2. Modifikation der Erbeinsetzung: die sogenannte „Vor- und Nacherbfolge“

    Es gibt Situationen, in denen es nicht gewünscht ist, dass der Erbe- abgesehen von ihm auferlegten Vermächtnissen oder Auflagen – mit dem Nachlass verfahren kann, wie er will (und so das Vermögen womöglich „verpulvert“). Die Gründe hierfür können vielfältig sein: z.B. weil das Vermögen in seinem Bestand an eine weitere Generation weitergegeben werden, es vor dem Zugriff fremder Gläubiger geschützt werden oder nicht an in Augen des Erblassers unerwünschte Personen durch Testament weitervererbt werden soll. Anstelle einer Vollerbeinsetzung kann deshalb die bloße Vorerbeinsetzung mit Einsetzung eines anschließenden Nacherben gewählt werden. Der Erblasser bestimmt dann nicht nur die Person, der das Vermögen unmittelbar nach seinem Tod anfällt, sondern auch eine oder mehrere weitere Personen (die Nacherben), denen dieses Vermögen von selbst zufällt, sobald bestimmte, vom Erblasser definierte Umstände eingetreten sind (der sog. Nacherbfall). Am häufigsten werden als den Nacherbfall auslösenden Ereignisse der Tod des Vorerben (dann bestimmt der Erblasser, an welche Person das von ihm vererbte Vermögen nach dem Ableben des Vorerben fällt, der Vorerbe kann also darüber kein eigenes abweichendes Testament errichten) und die Wiederverheiratung (häufig wird auf diese Weise sichergestellt, dass bei Wiederverheiratung des überlebenden Ehepartners das Vermögen aus der ersten Ehe an die Kinder aus dieser ersten Ehe fällt, also nicht etwa an den zweiten Ehepartner und aus dieser Verbindung entstehenden Kinder) bestimmt. Diese Vor- und Nacherbfolge hat folgende Konsequenzen:

    • Zum Schutz der Nacherben ist die wichtigste Einschränkung zu Lebzeiten des Vorerben, dass er nicht mehr frei über das der Vorerbschaft unterliegende Vermögen verfügen kann, er benötigt vielmehr für bestimmte Vorgänge die Zustimmung des Nacherben. Dieses Zustimmungserfordernis gibt es in unterschiedlichen Abstufungen: Der sogenannte „befreite“ Vorerbe kann z. B. die der Vorerbschaft unterliegenden Gegenstände ohne Zustimmung anderer verkaufen und belasten, aber nicht verschenken. Der „nicht befreite“ Vorerbe benötigt auch für entgeltliche Verfügungen über Nachlassgegenstände, also Verkäufe, die Zustimmung des Nacherben; dadurch wird erreicht, dass die der Vorerbschaft unterliegenden Gegenstände nicht einfach aus dem Nachlass „verschwinden“ und der Schutz des Nacherben wertlos wird.
    • Eine weitere lebzeitige Konsequenz der Vor- und Nacherbfolge ist die Bildung einer separaten Vermögensmasse in der Hand des Vorerben, die von dessen Eigenvermögen streng zu trennen ist. Dies hat z. B. Bedeutung für Pflichtteilsansprüche: Stirbt der Vorerbe, können dessen Pflichtteilsberechtigte ihren Pflichtteil nur aus dem Eigenvermögen des Vorerben verlangen, nicht aber aus dem Vorerbschaftsvermögen, das bindend den Nacherben zufällt. Ein Beispiel:
      Der Ehemann hat ein nichteheliches Kind, zu dem keine innere Beziehung besteht. Die Ehefrau möchte zwar erreichen, dass ihr Mann Erbe ihres Vermögens wird, will aber vermeiden, dass der gemeinsame Sohn aus ihrer Ehe Nachteile erleidet, weil auf Seiten des Ehemanns noch das nichteheliche Kind anspruchsberechtigt ist. Hier empfiehlt es sich, den Ehemann für den Fall, dass seine Frau vor ihm stirbt, nur zum „befreiten“ Vorerben einzusetzen, das Kind aus der gemeinsamen Ehe zum Nacherben. Stirbt der Ehemann dann als zweiter, kann das nichteheliche Kind seinen Pflichtteil nur aus dem Eigenvermögen des Ehemanns, seines Vaters, fordern, nicht aber aus dem Vorerbschaftsvermögen, das von der verstorbenen Ehefrau erworben wurde und mit dem Tod des Ehemanns (Vaters) zwingend an das Kind aus der Ehe fällt, quasi an dem nichtehelichen Kind vorbei.
  3. Das Vermächtnis

    Mit einem Vermächtnis erhalten einzelne Personen Gegenstände oder Forderungen aus dem Nachlass, ohne dabei Erben zu werden. Wichtig: Der Vermächtnisnehmer erhält im Gegensatz zum Erben lediglich einen Anspruch auf Übereignung bzw. Herausgabe eines bestimmten Gegenstands. Das Vermächtnis erfüllt sich also nicht „von selbst“ wie im Falle des gesamten Nachlasses, der ja dem Erben von selbst anfällt, sondern es bedarf eines Übertragungsakts, den der zur Erfüllung des Vermächtnisses verpflichtete Erbe einerseits und der Vermächtnisnehmer andererseits vornehmen müssen und der gegebenenfalls gerichtlich durchgesetzt werden muss. Dies beinhaltet das Risiko für den Vermächtnisnehmer, dass der Erbe den Gegenstand des Vermächtnisses bereits wirksam verkauft hat (er macht sich dann zwar schadensersatzpflichtig, aber den Gegenstand selbst kann er nicht mehr beschaffen).

    Beim Vermächtnisnehmer unterliegt das Vermächtnis der Erbschaftssteuer; beim Erben sind die Vermächtnisse bei der Ermittlung seiner Bereicherung natürlich abzuziehen.

    Die Abgrenzung, wer Erbe und wer Vermächtnisnehmer ist, kann im Einzelfall schwierig werden, wenn dies im Testament nicht hinreichend deutlich gemacht wird. Verteilt der Erblasser in seinem Testament z.B. nur die Gegenstände seines Nachlasses ohne aber ausdrücklich einen Erben zu bestimmen, muss erst durch Auslegung festgestellt werden, wer denn Erbe sein soll (kein Nachlass kann ohne Erben sein). Dies wird meist derjenige sein, dem der höchste Wert zugewandt wird. Unabhängig davon bietet das Vermächtnis eine ganz passable Möglichkeit, den Nachlass zielgerichtet zu steuern, z.B. soll eine Person den vorhandenen Grundbesitz erben, eine andere aber das Mobiliar und das Sparvermögen, empfiehlt es sich zur Vermeidung einer Erbengemeinschaft und deren Nachteile, den künftigen Eigentümer des Grundbesitzes zum Erben einzusetzen – er erwirbt damit die Grundstücke „automatisch“ in der Sekunde des Todes – und ihn mit dem Vermächtnis zu belasten, das gesamte Mobiliar und das Sparvermögen an den Vermächtnisnehmer herauszugeben. Die Übertragung solcher Gegenstände ist mit keinen zusätzlichen Kosten verbunden. Anders wäre es, wenn das Vermächtnis sich auf ein Grundstück bezöge; in diesem Fall ist notarielle Übertragung und Umschreibung im Grundbuch erforderlich, genauso wie in dem Fall, wenn die Erbengemeinschaft erst mühsam auseinandergesetzt werden müsste.

    Das Vermächtnis existiert selbst in zahlreichen Spielarten, die teilweise nur für besondere Konstellationen sinnvoll sind z. B. als sogenanntes Vor- und Nachvermächtnis, Wahlvermächtnis etc. Wichtig ist aber das sogenannte Vorausvermächtnis, denn es erlaubt, einer Person, die bereits zum Erben oder Miterben eingesetzt ist, zusätzlich einen Einzelgegenstand zu vermachen. So kann beispielsweise jemand, der zum Mit-Vorerben eingesetzt ist, ein einzelnes Grundstück als Vorausvermächtnis zugewendet erhalten – es unterliegt dann nicht den Beschränkungen der Vor- und Nacherbfolge.

    Es empfiehlt sich beim Vermächtnis genauso wie bei der Erbeinsetzung eine Regelung für den Fall, dass der Vermächtnisnehmer vor dem Tod des Erblassers wegfällt, zu finden, denn wenn der Vermächtnisnehmer stirbt, entfällt auch das Vermächtnis – es ist nicht vererblich. Ebenfalls sollte eine Regelung für den Fall gefunden werden, wenn sich der Vermächtnisgegenstand nicht mehr im Nachlass befindet. Beispiel: Der Cousine wird der Teppich vermacht, den sie immer so gerne mochte. Soll diese auch das Geld erhalten, das der Erblasser dafür erhalten hat, wenn er zu Lebzeiten diesen Teppich verkauft hat (und dabei nicht mehr an die Cousine dachte)? Dies ist oftmals Anlass für Streitigkeiten!

  4. Die Auflage

    Anders als das Vermächtnis führt die Auflage nicht zu einem Anspruch des Begünstigten auf Erfüllung, sondern sie sind Anweisungen des Erblassers, wie mit dem Nachlass zu verfahren ist. Durchsetzbar sind sie ohne weitere Anordnungen nicht, allerdings können unter Umständen Behörden die Erfüllung verlangen, wenn die Auflage im öffentlichen Interesse, aber auch nur dann, angeordnet ist. Typische Auflagen sind z. B. Anweisungen zur Pflege hinterbliebener Haustiere, zur Grabpflege oder zur Art der Bestattung, Veräußerungsverbote, Zuführung bestimmter Gegenstände zu sozialen Zwecken oder auch die Auflage, das Erbe in eine zu errichtende Stiftung einzubringen. Letzteres ist zu unterscheiden von der unmittelbaren Erbeinsetzung einer im Testament „geschaffenen“ Stiftung selbst. Da eine Weigerung des Erben, die Auflage zu vollziehen, nicht durchsetzbar ist, muss der Erblasser andere Vorkehrungen wie z.B. die Testamentsvollstreckung zur Durchsetzung seines Willens treffen oder aber sich auf sein Vertrauen zum Erben verlassen.

  5. Die Teilungsanordnung

    Zur Vermeidung von Schwierigkeiten bei der Auseinandersetzung unter mehreren Miterben kann der Erblasser bestimmen, in welcher Weise sich diese den Nachlass zu teilen haben. Hier liegt auch der Unterschied zum Vermächtnis: nur den Erben, die ohnehin mit einer bestimmten Erbquote an den jeweiligen Gegenständen beteiligt sind, wird auferlegt, wer welche Gegenstände erhält. Die jeweils zugeordneten Gegenstände werden mit ihrem vollen Wert auf den Erbteil angerechnet. Soll hingegen der zugewendete Gegenstand ungeschmälert erhalten bleiben, auch soweit er den gesetzlichen Erbteil übersteigt, handelt es sich insoweit um das erläuterte Vorausvermächtnis. Der Nachteil der Teilungsanordnung ist, dass sich die Erben über die Teilungsanordnung hinwegsetzen können, wenn sie sich allesamt einig sind. Gleichlauf mit dem Vermächtnis besteht insoweit, als das auch die Teilungsanordnung noch tatsächlich durch Übertragung, bei Grundstücken also in notarieller Urkunde, erfüllt werden muss.

  6. Vormundbenennung

    Wer Personensorgeberechtigter für minderjährige Kinder ist, kann im Testament einen Vormund benennen, der dann nach seinem Tod die Erziehung und Vermögensverwaltung für die Kinder bis zu deren 18. Lebensjahr wahrnimmt. Voraussetzung ist allerdings, dass dem Erblasser die alleine elterliche Sorge zusteht. Der benannte Vormund kann nur aus wichtigem Grund ablehnen. Damit soll vermieden werden, dass etwa das Vormundschaftsgericht mit Hilfe des Jugendamts eine Person bestimmt, die dem Erblasser nicht genehm wäre. Beispiel: Die Eltern sind geschieden, die Mutter hat die alleinige elterliche Sorge für das Kind erhalten; sie möchte ausschließen, dass der leibliche Vater des Kindes nach ihrem Tod die Erziehung übertragen erhält, da sie die erzieherische Linie dessen neuer Partnerin missbilligt.

  7. Testamentsvollstreckung

    Der Erblasser hat oftmals berechtigte Angst davor, dass seine im Testament geäußerten Vorstellungen über den Umgang mit den Nachlass z.B. in Form der Auflage oder der Teilungsanordnung nach seinem Tode durch gemeinsames Zusammenwirken der Erben und anderen Beteiligten wie den Vermächtnisnehmern ausgehebelt werden. Hier bietet ihm die Anordnung der Testamentsvollstreckung das geeignete Werkzeug, seine letztwilligen Bestimmungen – sogar gegen den Willen der Erben! – durchzusetzen. Aber nicht nur hierfür eignet sich die Testamentsvollstreckung. Auch zum Schutz eines überschuldeten Erben kann diese wegen der Sperrwirkung des § 2214 BGB effektiv vor dem Zugriff der Gläubiger auf den Nachlass schützen.

    Die größte Schwachstelle der Testamentsvollstreckung bildet jedoch die Person des Testamentsvollstreckers. Es ist nicht leicht, eine geeignete Person für dieses Amt zu finden und auch wenn sie einmal gefunden ist, muss bedacht werden, dass die Testamentsvollstreckung automatisch mit dem Tod des Testamentsvollstreckers endet. Ist also der Zeitraum der Testamentsvollstreckung wichtiger als die Person (vor allem bei Minderjährigen), so müssen in jedem Falle ein oder mehrere Ersatztestamentsvollstrecker ernannt werden! Sollte derzeit keine geeignete Person bekannt sein, kann die Ernennung eines (Ersatz)testamentsvollstreckers auch in das Ermessen des Nachlassgerichts gestellt werden.

    Die Wirkung der Testamentsvollstreckung liegt darin, dass der Testamentsvollstrecker im Rahmen seiner testamentarischen Einsetzung zur Verwaltung und Verfügung über den Nachlass befugt ist; die Erben sind zwar Eigentümer der Nachlassgegenstände oder Inhaber der Forderungen, können aber über diese und über die Erträge hieraus nicht verfügen, sie also nicht veräußern, belasten, verschenken oder auch nur Geldbeträge ausgeben. Der Testamentsvollstrecker verfügt also über eine große Machtfülle, so dass nur absolut vertrauenswürdige Personen eingesetzt werden sollten! Die Macht des Testamentsvollstreckers ist nur durch die Anweisungen im Testament beschränkt – nur an diese Vorgaben muss sich der Testamentsvollstrecker zwingend halten, die Weisungen der Erben sind für ihn unbeachtlich. Er ist einzig dem Willen des Erblassers und nicht den Erben verpflichtet.

    In technischer Hinsicht kann die Vollstreckung zum einen als sogenannte „Dauervollstreckung“ auf einen längeren Zeitraum, jedoch maximal 30 Jahre angeordnet sein, etwa um zu vermeiden, dass unerfahrene oder fremdbeeinflusste Erben (z. B. auch Kinder nach Vollendung des 18. Lebensjahres) den Nachlass rasch „durchbringen“, was sie vielleicht später, wenn die Gründung einer Existenz, einer Familie oder eines Unternehmens ansteht, bereuen würden. Die Testamentsvollstreckung kann aber auch für Unternehmensvermögen (jedenfalls sofern keine unbeschränkte Haftung besteht) angeordnet werden, der Vollstrecker bestimmt dann, wie ein Geschäftsführer, die Geschicke der Firma. Es ist diese Art der Dauervollstreckung, die Schutz gegen Pfändungen in den Nachlass durch Eigengläubiger des Erben bietet.

    Zum anderen ist es möglich, die Testamentsvollstreckung nur zur Abwicklung von Einzelaufgaben anzuordnen, etwa der Auseinandersetzung des Nachlasses unter den Miterben oder der Erfüllung von Vermächtnissen oder Auflagen etc. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass sich die Erben nicht über den Willen des Erblassers hinwegsetzen. Der Testamentsvollstrecker ist den Erben gegenüber zur Rechnungslegung und Auskunftserteilung verpflichtet, unterliegt jedoch nicht deren Weisungen; häufig liegt der eigentliche Grund und Sinn der Testamentsvollstreckung nachgerade darin, dem abweichenden Willen der Erben „Paroli zu bieten“.

    Im Testament, dem „Grundgesetz des Testamentsvollstreckers“, wird schließlich auch geregelt, ob der Testamentsvollstrecker nur Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen hat oder ob ihm auch eine Vergütung (dann regelmäßig als Vermächtnis) gewährt wird. Zur angemessenen Höhe existieren Empfehlungen des Deutschen Notarvereins (Zeitschrift „der Notar“ 2000, 1). Ist nichts bestimmt, so erhält der Testamentsvollstrecker auch keine Vergütung, sondern nur Ersatz seiner Auslagen.

    Zu Verfügungen bedarf der Testamentsvollstrecker keiner gerichtlichen Genehmigung, auch dann nicht, wenn die Erben selbst noch minderjährig sind, so dass die eigenen Eltern als gesetzliche Vertreter das Familiengericht anrufen müssten.

Spätere Änderungs- und Aufhebungsmöglichkeiten

Hat man einmal das Testament verfasst, kann trotzdem die Situation auftreten, dass einzelne Bestimmungen angepasst und geändert werden müssen. Dies ist sowohl beim handschriftlichen als auch beim notariellen Testament ohne weiteres möglich. So kann dem Testament eine weitere Bestimmung hinzugefügt (z.B. die Nichte soll als Vermächtnis einen Teppich erhalten, es soll Testamentsvollstreckung angeordnet werden) oder aber eine Bestimmung geändert werden (z.B. soll die Nichte nicht mehr den Teppich, sondern nun einen Ring erhalten). Vorsicht: wenn dies auf einem separaten Schriftstück (z.B. als handschriftliche zu einem bestehenden notariellen Testament) geschehen soll, ist unbedingt deutlich zu machen, dass das ursprüngliche Testament weiterhin gültig sein soll. Geschieht dies hinreichend deutlich, besteht die gesamte letztwillige Verfügung aus zwei Schriftstücken.

Ein Testament (sei es notariell oder handschriftlich errichtet) kann aber darüber hinaus auch jederzeit durch ein späteres wirksames Testament vollständig aufgehoben werden. Um mit einem Irrtum gleich vorab aufzuräumen: die Form ist dabei gleichgültig, denn es gilt immer die zeitlich letzte Fassung, nicht etwa die „höherwertige“ Form. Ein handschriftliches Testament kann also durch ein späteres notarielles Testament geändert werden und umgekehrt auch ein in notarieller Form errichtetes Testament durch eine spätere handschriftliche Verfügung. Dies birgt manchmal die Gefahr, dass ein notarielles Testament aus Versehen durch ein späteres handschriftliches aufgehoben wird, obwohl doch eigentlich nur eine einzelne Bestimmung geändert werden sollte weil man irrig annahm, dass das notarielle Testament auch nur durch ein notarielles aufgehoben werden kann.

Aber: keine Regel ohne Ausnahme: das Prinzip der freien Abänderbarkeit gilt nämlich nicht durchweg. Einschränkungen der Abänderbarkeit, also Bindungswirkungen, kommen in Betracht, wenn mehrere Personen gemeinschaftlich testieren, etwa im sogenannten gemeinschaftlichen Testament (auch etwas unscharf als Berliner Testament bekannt), das nur Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner errichten können, oder in einem zwingend notariell zu beurkundenden Erbvertrag, den auch nicht miteinander verheiratete Personen schließen können. Im gemeinschaftlichen Testament und im Erbvertrag können die Beteiligten bestimmen, welche ihrer Verfügungen einseitig abänderbar sein sollen und welche „wechselbezüglich“ bzw. „erbvertraglich“ getroffen und damit grundsätzlich nur zu Lebzeiten beider gemeinsam abänderbar sind.

Das heißt aber nicht, dass beide Erblasser auf immer und ewig gegen ihren Willen an ihren Verfügungen festgehalten werden. Dies wäre beispielsweise gerade im Falle der Scheidung der Ehe eine Katastrophe, denn die ehemaligen Ehegatten stimmen meist gar nichts zu, was der andere vorschlägt. Um solchen den geänderten Umständen Rechnung zu tragen, kann beim gemeinschaftlichen Testament zu Lebzeiten beider Ehegatten jeder seine eigenen Verfügungen durch notariell zu beurkundenden Widerruf gegenüber dem anderen Ehepartner (also nicht heimlich!) widerrufen. Dies hat gleichzeitig zur Folge, dass auch die damit im Zusammenhang stehenden wechselbezüglichen Verfügungen des anderen Ehepartners unwirksam werden. Ist ein Ehegatte jedoch bereits verstorben und will der überlebende Ehegatte neu testieren, so kann seine Verfügung nur aufgehoben werden, wenn er die Erbschaft zugleich ausschlägt. Beim Erbvertrag hingegen sind erbvertraglich, also bindend getroffene Verfügungen wie bei jedem Vertrag nicht widerruflich, es sei denn, dass im Erbvertrag ausdrücklich ein einseitiges Rücktrittsrecht vorbehalten worden wäre. Solche Rücktrittsrechte werden auch in Erbverträgen häufig vereinbart, um auf künftige Veränderungen rasch reagieren zu können (z. B. um schon während des Getrenntlebens, nicht erst nach Ablauf des einjährigen Trennungsjahres und Stellung des Scheidungsantrags, eine gegenseitige Beerbung zu vermeiden). Geradezu unerlässlich sind Rücktrittsrechte bei „gemischten Verträgen“, in denen eine bindende Erbeinsetzung versprochen als Gegenleistung für lebzeitige Dienstleistung wird, z. B. die Übernahme der Pflege. Der Widerruf selbst erfolgt dann in dem beim gemeinschaftlichen Testament erklärten Weg, also durch notariell beurkundete Erklärung, die dem Vertragspartner zugehen muss.

Die Bindungswirkung bedeutet aber nicht, dass der jeweilig Testierende zu Lebzeiten nicht frei über die Gegenstände verfügen kann, selbst wenn diese erbvertraglich bindend bereits versprochen sind. Selbstverständlich kann er Erblasser jederzeit frei verfügen, denn die Bindungswirkung zieht kein lebzeitiges Verfügungsverbot, sondern nur die Unwirksamkeit einer entgegenstehenden testamentarischen Bestimmung nach sich. Die Unabänderbarkeit bezieht nämlich stets nur auf die Änderung in späteren Testamenten. Zu Lebzeiten bleibt der Eigentümer Herr seines Vermögens, auch wenn er letztwillig für die Zeit nach seinem Tod schon bindend darüber verfügt haben sollte. So kann z. B. ein Gegenstand, der durch Erbvertrag „bindend“ einem Beteiligten versprochen ist, zu Lebzeiten verkauft werden. Das Gesetz enthält lediglich im Falle des Verschenkens eine gewisse Sperre zum Schutz des Vertragserben: verschenkt man etwas, ohne das ein „lebzeitiges Eigeninteresse des Schenkers„ erkennbar ist, so entstehen nach dessen Tod Rückforderungsrechte des Vertragserben gegen den Beschenkten. Ohne lebzeitiges Eigeninteresse würde der Schenker nämlich lediglich in der Absicht handeln, den Vertragserben zu beeinträchtigen und so geht der Schutz des Vertragserben vor dem des Beschenkten. Eine absolute lebzeitige Verfügungssperre kann sich der künftige Erblasser durch Testament nicht selbst auferlegen, hierzu bedürfte es einer bedingten lebzeitigen Übertragungsverpflichtung, die durch Eigentums-Vormerkung im Grundbuch gesichert werden müsste.